Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Sonstige 
Freitag, 23.02.2024

Niedersächsisches Grundsteuergesetz verfassungswidrig?

Beim Niedersächsischen Finanzgericht ist ein Klageverfahren anhängig, das die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes zum Gegenstand hat (Az. 1 K 38/24).

Das Niedersächsische Grundsteuergesetz entstand vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (Az. 1 BvL 11/14 u. a.). Das Gericht erklärte die bisherigen Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig, weil die dort geregelte Berechnung der Grundsteuer auf Einheitswerten aus den Jahren 1935 bzw. 1964 basierte und somit nicht mehr den aktuellen Verhältnissen entsprach. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, bis Ende des Jahres 2019 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Der Bundesgesetzgeber kam dieser Verpflichtung nach und führte neue gesetzliche Regelungen ein. Um den Bundesländern Spielraum für individuelle Regelungen zu geben, sahen diese die Möglichkeit einer Länderöffnungsklausel vor. Dadurch konnten die Länder eigene Modelle für die Berechnung der Grundsteuer entwickeln, solange sie bestimmte Vorgaben des Bundesgesetzes einhalten.

Niedersachsen machte von dieser Öffnungsklausel Gebrauch und entschied sich in einem Niedersächsischen Grundsteuergesetz für das sog. Flächen-Lage-Modell. Grundlage für die Bewertung der Grundstücke sind die Flächen des Grund und Bodens und des Gebäudes multipliziert mit einer Äquivalenzzahl (bestimmter Zahlenwert je qm Boden und Gebäudefläche) und einem Lage-Faktor (Zu- oder Abschlag für die Lage des Grundstücks) für das jeweilige Grundstück.

Hinweis

Sind Sie betroffen und wollen Sie gegen eine Grundstücksbewertung nach dem Niedersächsischen Grundsteuergesetz Einspruch einlegen? Ihre Steuerberaterin bzw. Ihr Steuerberater hilft Ihnen gerne weiter.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.