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Zurück zur ÜbersichtErhebung erhöhter Hundesteuer nach Beißvorfall und Feststellung der Gefährlichkeit gerechtfertigt
Wenn ein Hund einen Menschen gebissen hat und die Gefährlichkeit des Hundes bestandskräftig festgestellt worden ist, rechtfertigt dies nach § 3 Abs. 1d und 2a der Hundesteuersatzung der Stadt Osnabrück die Erhebung der erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde. Durch den Beißvorfall ist der Hund in der Öffentlichkeit durch seine gesteigerte Aggressivität aufgefallen. So entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Az. 9 LA 89/23).
Im März 2019 biss ein Dobermann in Osnabrück einen Inlineskaterfahrer in den linken Oberschenkel. Die zuständige Behörde stellte nachfolgend im Mai 2019 die Gefährlichkeit des Hundes bestandskräftig fest. Im Juni 2021 wurde gegenüber der Halterin des Hundes aufgrund des Beißvorfalls und der Gefährlichkeitsfeststellung die erhöhte Hundesteuer von 720 Euro festgesetzt. Dagegen richtete sich die Klage der Hundehalterin. Sie meinte, für die erhöhte Hundesteuer sei neben der Gefährlichkeitsfeststellung erforderlich, dass der Hund tatsächlich wegen einer gesteigerten Aggressivität gefährlich sei. Das Verwaltungsgericht Osnabrück wies die Klage ab.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Erhebung der erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde gemäß § 3 Abs. 1d der Hundesteuersatzung sei rechtmäßig. Der Hund sei als gefährlich einzustufen. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2a Satz 2 der Hundesteuersatzung lägen hier vor. Es liege die Gefährlichkeitsfeststellung vor. Zudem sei der Hund in der Öffentlichkeit durch eine gesteigerte Aggressivität aufgefallen, indem er einen Menschen gebissen habe. Die Vorschrift fordere keine tatsächliche Gefährlichkeit aufgrund gesteigerter Aggressivität. Es stelle auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn der Satzungsgeber einen Hund aufgrund eines Beißvorfalls und der Gefährlichkeitsfeststellung als gefährlichen Hund einstufe und mit einem sechsfach höheren Steuersatz gegenüber anderen, ungefährlichen Hunden belege. Willkürlich sei diese steuerrechtliche Lösung nicht. Der Gleichheitssatz gebiete es auch nicht, einen Hund von der erhöhten Hundesteuer zu befreien, wenn er einen positiven Wesenstest durchlaufen habe. Denn dieser Test sei nur eine Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes. Der bestandene Wesenstest ändere nichts an der Gefährlichkeitsfeststellung.
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Letzte Änderung: 14.11.2018 | © Manfred Schroll - Steuerberater 2018